Statuten


Statuten des Vereines Altpiaristner, Vereinigung ehemaliger Piaristen-GymnasiastInnen


§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Altpiaristner, Vereinigung ehemaliger Piaristen-GymnasiastInnen.
(2) Er ist gemeinnützig, hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


§ 2  Zweck 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Zusammengehörigkeitsgedankens von AbsolventInnen, LehrerInnen, SchülerInnen und FreundInnen des „Piaristengymnasiums“ (BG 8) und die Unterstützung entsprechender Aktivitäten dieser Schule, weiters die Erfüllung sozialer, kultureller und geselliger Aufgaben zur gegenseitigen Unterstützung und Förderung der Mitglieder der Vereinigung.


§ 3  Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: a) Vorträge und Versammlungen, Diskussionsabende, Führungen etc.; b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes; c) Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge; b) Spenden und sonstige Zuwendungen.


§ 4  Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle ehemaligen SchülerInnen des Piaristengymnasiums (BG 8), welche die Zwecke des Vereines zu unterstützen gewillt sind. Außerordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, Körperschaften, Firmen oder sonstige Institutionen, die die Vereinstätigkeit z.B. durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31.Dezember eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen..
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8  Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14), der Sekretär (§15) und das Schiedsgericht (§16).


§ 9  Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vier Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist jedenfalls beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10  Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
1.Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2..Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
4.Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
5.Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
6.Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
7.Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Obmann (Präsident), 2.Obmann (Vizepräsident), Schriftführer (Generalsekretär), Schriftführerstellvertreter (stellvertretender Generalsekretär), Kassier, Kassierstellvertreter und maximal sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12  Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung des ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen. Wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder eine Information mit Begründung verlangen, so muss der Vorstand über die Finanzgebarung und die Aktivitäten des Vereines innerhalb von vier Wochen Auskunft geben;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.


§ 13  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.


§ 14  Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.3, 8, 9 und 10 sinngemäß.


§ 15  Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.


§ 16  Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO zu verwenden.


§17  Mitgliederverzeichnis und Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten wie insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, email-Adresse, Telefonnummer, etc ausschließlich zu Zwecke, für welche eine Rechtsgrundlage - insbesondere eine Einwilligung bzw die Erfüllung des Mitgliedschaftsvertrags - vorliegt. Bei diesen Zwecken handelt es sich insbesondere um die Zwecke der Mitgliederverwaltung, der Übermittlung von Vereinsinformationen, der Organisation von Veranstaltungen, der Durchführung von Kampagnen oder sonstigen Projekten, sowie sonstige Vereinszwecke.
(2) Eine Datenübermittlung an Dritte findet ausschließlich an Erfüllungsgehilfen (zB Druckerei, Datenbankanbieter, odgl) statt oder wenn eine Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage hierfür vorliegt. In diesem Fall ist der Dritte bei entsprechender Auftragserteilung ausdrücklich auf die datenschutzrechtliche Verschwiegenheitspflicht und besondere Sorgfaltspflicht hinzuweisen.
(3) Die mit der Verarbeitung von Daten befassten Organe des Vereins sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten Daten der Mitglieder nur in der Art und in dem Umfang zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.
(4) Soweit Mitglieder aufgrund des Mitgliederverzeichnisses oder andere Aufzeichnungen des Vereins Kenntnis von Daten anderer Mitglieder erlangen, sind sie verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben.


(Juni 2018)